ALLGEMEINE BEDINGUNGEN

Die Firma, im folgenden der Vermieter, vermietet dem Mieter, dessen Daten und Unterschrift in diesem Vertrag angegeben werden, den ihm zugewiesenen Wagen, gemäß folgender Klauseln und Bedingungen, die vom Mieter akzeptiert werden, und zu dessen Einhaltung er sich verpflichtet:
 
ARTIKEL 1 -WAGENBENUTZUNG
1.1. Der Mieter verpflichtet sich, beim Fahren des Wagens die Fahr- und Verkehrsgrundregeln sowie die Besonderheiten des angemieteten Wagens zu beachten.
1.2. Der Mieter verpflichtet sich, den Wagen nicht in folgenden Fällen zu benutzen oder benutzen zu lassen:
  a) Fahrgästebeförderung gegen Entgeld
b) Schieben oder Abschleppen eines anderen Fahrzeugs o.ä.
c) Teilnahme an offiziellen oder unoffiziellen Wettrennen
d) unter Alkoholeinfluss oder anderer Rauschmittel den Wagen fahren
e) Beförderung von illegaler oder nicht zulässiger Ware, oder anderer Ware zu unzulässigen Zwecken
f) mehr als die nach dem Fahrzeugbrief zulässige Anzahl von Fahrgästen befördern
g) mehr als die nach dem Fahrzeugbrief zulässige Mengen, Gewicht oder Volumen befördern
h) Beförderung von besonderen oder gefährlichen Waren im Sinne der geltenden Transportgesetze
1.3. Nur die im Mietvertrag bzw. einer Anlage von dem Mieter angegebenen und bestätigten Personen sind zum Fahren des Wagens berechtigt, sofern sie das 21. bzw. 25. Lebensjahr vollendet haben, je nach der in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste bezeichneten Wagengruppe, und mindestens ein Jahr im Besitz des Führerscheins sind.
1.4. Der Mieter verplichtet sich, den Wagen bei Nichtbenutzung geschlossen und darin die Wagenpapiere zu lassen.
1.5. Dem Mieter ist ausdrücklich das Abtreten, mit-einer-Hypothek-Belasten, als-Pfand-geben, Verkaufen oder sonst als-Garantie-übergeben verboten von: dem Wagen, dem Mietvertrag, den Wagenschlüsseln, die Wagenunterlagen, die Wagen-ausrüstung, die Wagenwerkzeuge bzw. das Wagenzubehör oder sonstigen Teile desselben, oder dieselben zum Nachteil des Vermieters zu behandeln.
1.6. Bis auf ausdrückliche Zustimmung des Vermieters, darf der Wagen nicht der Wagen nicht auf Festland oder auf andere Inseln gebracht werden. Die Nichterfüllung dieser Bedingungen berechtigt den Vermieter, den Mieter zur sofortigen Rückgabe ohne jede Erklärung oder Entschädigung aufzufordern.
1.7. Bei Verlust oder Beschädigung der Wagenschlüssel hat der Mieter die Kosten für deren Ersetzung zu zahlen, der Betrag ist in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste angegeben.
1.8. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Vertrag bei Nichtbeachtung durch den Mieter der Bestimmungen in Artikel 1 zu kündigen.
 
ARTIKEL 2 - ZUSTAND DES WAGENS
2.1. Der Mieter erklärt, den Wagen sauber und in gutem Zustand erhalten zu haben, einschl. fünf Reifen, die er bei übermäßigem Verschleiß alsbald durch gleiche oder ähnliche und in gleichem Zustand auf seine Kosten ersetzen oder den entsprechenden Betrag wird. Ebenso haftet der Mieter für jeden Schaden an dem Wagen.
2.2. Dem Mieter wird ausdrücklich verboten, Änderungen an den technischen Eigenschaften des Fahrzeugs, Schlüsseln, Wagenausstattung, Wagenwerkzeugen oder Wagenzubehör, sowie am Wageninneren oder an der äußeren Erscheinung vorzunehmen. Bei Nichtbeachten dieser Bestimmung hat der Mieter für alle nachweisbaren Kosten zur Wiederherbingung des Originalzustands aufzukommen, sowie eine Summe als Entschädigung für den Wagenausfall zu zahlen.
2.3. Der Mieter befreit den Vermieter für die Dauer dieses Vertrags oder nach Rückgabe des Wagens jeder Verantwortung für den Verlust oder die Beschädigung der im Wagen von dem Mieter oder einer anderen Person liegengelassenen oder beförderten Gegenstände oder an deren Bekleidung.
 
ARTIKEL 3.- PREIS, KAUTION UND VERLÄNGERUNG
3.1. Der Mietpreis, sowie die Kaution richten sich nach der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste und sind vom Mieter im voraus zu zahlen. Die Kaution kann in keinem Fall als Mietverlängerung dienen.
3.2. Die Mietdauer wird im Vertrag vereinbart und wird für 24-Stunden-Abschnitte ab dem vereinbarten Zeitpunkt berechnet. Die Nachsichtfrist beträgt 29 Minuten, andernfalls werden die überschrittenen Stunden berechnet oder volle Tage, bei Überschreitung von mehr als drei Stunden.
3.3. Will der Mieter den Wagen über die im Vertrag vereinbarte Mietdauer hinaus behalten, bedarf er der schriftlichen Zustimmung des Vermieters, dem er den entsprechenden Betrag zu zahlen hat.
3.4. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den Wagen zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort zurürckzugeben. Der Service gilt erst ab Wagen- und Schlüsselübergabe an den Vermieter als beendet.
 
ARTIKEL 4.- BEZAHLUNG
4.1. Der Mieter verpflichtet sich zur Zahlung an den Vermieter:
  a) des sich nach Anwendung des nach der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste ergebenden und dem im Mietvertrag vereinbarten Mietpreises, für die Mietdauer, Versicherungen, die wahlweise Freistellungen und Ausstattung und die zusätzlichen Leistungen, unter den angewandten Bedingungen, sowie der anwendbaren Steuern und Gebühren.
b) der Schäden bzw. Verluste an dem Wagen, ganz oder teilweise, die nicht in den vereinbarten Freistellungen eingschlossen sind, ebenso wenn die anwendbare Freistellung nicht vereinbart wurde. Die Höchsthaftung des Mieters entspricht dem Marktwert des Wagens.
c) den Wert der Geldbußen im Falle von Verstößen durch den Mieter gegen die gültigen Gesetze, insbesonders gegen die Straßenverkehrsordnung, sowie die Kosten für den Verzug in deren Zahlung durch den Vermieter und die dadurch dem Vermieter entstandenen gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten. Ausgenommen der Verantwortung des Vermieters als Eigentümer und Inhaber des Wagens.
4.2. Die Bezahlung der in Punkt 4.1 genannten Beträge erfolgt per Kreditkarte oder bar. Bei Barzahlung behält sich der Vermieter das Recht vor, vom Mieter eine oder mehrere Kreditkarten als Garantie zu verlangen.
 
ARTIKEL 5.- VERSICHERUNGEN
5.1. Im Mietpreis eingeschlossen sind die gesetzliche Versicherung und die Zusatzhaftpflichtversicherung mit uneingeschränkter Garantie für Schäden Dritten gegenüber aus der Benutzung des Fahrzeugs.
5.2. Diese Deckung wird von dem Versicherer, mit dem der Vermieter einen entsprechenden Versicherungsvertrag abgeschlossen hat, garantiert und übernommen.
5.3. Durch die Zeichnung des Mietvertrags tritt der Mieter als Versicherter in den o.g. Versicherungsvertrag ein, eine Kopie davon befindet sich am Sitz des Vermieters.
5.4 Die Versicherung deckt keinerlei Schäden am Gepäck oder an den im Wagen beförderten Waren oder Gegenstände, ebenso deckt sie nicht den durch Diebstahl bzw. Vandalismus oder Verkehrsunfalls verursachten totalen oder teilhaften Verlust des Wagens oder Schäden daran.
 
ARTIKEL 6.- ZUSÄTZLICHE VERSICHERUNGSPOLICEN
6.1. Walhweise PAI (Personal Accident Insurance), Unfall-Personenversicherung. Die PAI-Versicherung deckt persönliche Schäden und Arztkosten bei Unfällen und garantiert eine Entschädigung im Sterbe- oder Dauerinvaliditätsfall.
 
ARTIKEL 7.- ZUSÄTZLICHE FREISTELLUNGEN
7.1. CDW (Collision Damage Waiver), Teilbefreiung der Haftpflicht bei Schäden, die dem Fahrzeug bei einem Unfall verursacht worden sind.
  a) Der CDW ist eine zusätzliche Dienstleistung, die der Vermieter dem Mieter direkt anbietet und diesen bei Vertragsabschluss von der wirtschaftlichen Haftung einzig von bei einem Unfall verursachten Schäden befreit, nicht bei denen duch Vandalismus verursachten.
b) Der Nichtabschluss dieser Versicherung hat zur Folge die wirtschaftliche Haftung des Mieters bei den dem Wagen entstandenen Schäden, sowie die Ausfallsentschädigung.
c) Der CDW deckt nach Artikel 7.3 die durch einen Unfall entstandenen Schäden nur, wenn der Mieter das Formular für den Unfallbericht ordnungsgemäß ausfüllt. Darin sind Personen- und Fahrzeugdaten der Unfallsbeteiligten genau anzugeben, sowie die Umstände unter denen der Unfall stattfand.
7.2. TP (Theft Protection)
  a) Der TP ist eine zusätzliche Dienstleistung, die der Vermieter dem Mieter direkt anbietet und diesen bei Vertragsabschluss von der wirtschaftlichen Haftung einzig bei totalem oder teilhaftem Diebstahl befreit.
b) Der Nichtabschluss dieser Versicherung hat zur Folge die wirtschaftliche Haftung des Mieters bei totalem oder teilhaftem Diebstahl, sowie die Ausfallsentschädigung.
c) Der TP ist nur anwendbar wenn der Mieter dem Vermieter die Wagenschlüssel (die bei Abschluss des Mietvertrags übergebenen) unversehrt zurückgibt, sowie die Anzeige des Vorfalls an die zuständige Behörde im original.
7.3. CDW- und TP-Bedingungen:
  a) In der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste wird ein vom Mieter zu zahlenden Mindestbetrag (Franchise) für Schäden oder Verlust am Wagen festgesetzt, die nicht vom CDW oder TP gedeckt werden.
b) Der CDW deckt in keinem Fall Schäden am unteren Teil des Fahrzeugs oder an den Rädern und Reifen, wenn diese durch Überbelastung oder durch das Fahren in nicht geeignetem Gelände, wie z.B. Stränden, Waldwegen verursacht wurden, auch nicht die durch auf der Fahrbahn befindlichen Steinen o.ä. verusachten, ebensowenig wie die an den Reifen und Felgen durch Parkmanöver, unvorsichtigem Fahren o.a. vom Fahrer böswillig verursachten Schäden.
c) Bei Nichtbeachtung der in Artikel 1 dieser Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen durch den Mieter findet die Deckung aus der CDW bzw. TP-Policen keine Anwendung.
d) Die Deckung aus der CDW bzw. TP-Policen findet keine Anwendung, wenn die Kosten des Schadenersatzes oder des Teildiebstahls niedriger oder gleich sind wie die für die entsprechende Wagenklasse in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste festgesetzten Franchise, in jenem Fall gehen die Kosten bis zur Höhe der Franchise immer zu Lasten des Mieters.
e) Die Deckung aus der CDW bzw. TP-Policen findet keine Anwendung, wenn der Mieter dem Vermieter nicht die entsprechende Unterlage (Anzeige bzw. Unfallbericht) ordnungsgemäß innerhalb einer Höchstfrist von achtundvierzig Stunden (ausgenommen bei wichtigem Grund) seit dem Vorfall aushändigt.
f) Wenn nach diesen Allgemeinen Bedingungen die Freistellungen aus der CDW bzw. TP-Police keine Anwendung finden, haftet der Mieter für die Zahlung aller am Fahrzeug vorgenommenen oder vorzunehmenden Reparaturen, sowie der Ausfallsentschädigung.
g) Im Mietpreis eingeschlossen sind Schäden am Fahrzeug im Falle spontanen Brandes, sofern der Brand nicht durch Unfall, totalen oder teilhaften Diebstahl, Vandalismuns entstand, oder durch Nichtbeachten der Wagenbesonderheiten beim Fahren, in letztem Fall gelten die Bestimmungen aus Artikel 4.1 b).
7.4. FW (Franchise Waiver)
  a) Der FW ist eine zusätzliche Dienstleistung, die der Vermieter dem Mieter direkt anbietet und diesen bei Vertragsabschluss von der Zahlung des Selbstbehalts (Franchise) bei Schäden am Fahrzeug befreit; der Betrag der Franchise ist in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste festgesetzt.
b) Wird keine CDW bzw. TP-Police abgeshlossen, oder werden die Bedingungen in Artikel 7.3 nicht beachtet, findet der FW keine Anwendung.
 
ARTIKEL 8.- WARTUNG UND REPARATUREN
8.1. Der normale Verschleiß wird vom Vermieter übernommen.
8.2. Der Mieter muss regelmäßig alle 1.000 km den Stand des Motors und der Motorflüssigkeiten überprüfen, und ggf. nachfülllen. Die Kosten dafür trägt der Vermieter, gegen Vorlage der entsprechenden Rechnung.
8.3. Der Mieter ist nicht befugt, ohne ausdrückliche Zustimmung Reparaturen am Wagen vornehmen zu lassen.
 
ARTIKEL 9.- BENZIN
9.1. Der Mieter trägt die Kosten des während der Mietdauer verbrauchten Kraftstoffes.
9.2. Der Mieter hat den Tank mit geeignetem Kraftstoff nachzufüllen. Andernfalls hat er die Kosten für das Abschleppen bzw. die Reparatur der durch die Benutzung ungeeigneten Kraftstoffen am Wagen entstandenen Schäden zu tragen.
9.3. Der Mieter verpflichtet sich den Wagen mit derselben Kraftstoffmenge zurückzugeben. Andernfalls hat er die Ersetzung des fehlenden Kraftstoffes zu zahlen, sowie einen Betrag für den Nachfülldienst, dessen Höhe in der derzeit geltenden Allgemeinen Tarifliste festgesetzt ist.
 
ARTIKEL 10.- GÜLTIGKEIT DES VERTRAGS
10.1. Jede Änderung einer Klausel oder Bedingung in diesem Vertrag bedarf der Schriftform, andernfalls ist sie nichtig und unwirksam.
 
ARTIKEL 11.- GERICHTSTAND
11.1. Für diesen Vertrag gilt das Recht des Landes, in dem er abgeschlossen wurde.
11.2. Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Firmensitz der Vermieterfirma.